DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 89
 Berufsbildungsgesetz

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§ 89 Zuständige Stelle

(1) Für die Berufsbildung der Gehilfen in wirtschafts- und steuerberatenden Berufen sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. Durch Vereinbarung können die der zuständigen Stelle nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben einer anderen Kammer übertragen werden; die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden.

(2) In den Fällen der §§ 23 und 24 treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörde die für die Aufsicht über die Wirtschaftsprüferkammer und die Berufskammern der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten jeweils zuständigen Behörden.