DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 90
 Berufsbildungsgesetz

[ § 89 < | > § 91 ]

§ 90 Fachliche Eignung

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt, wer als Wirtschaftsprüfer, als vereidigter Buchprüfer, als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter bestellt oder anerkannt ist.