Berufsbildungsgesetz |
[ § 87 | § 89 ] § 88 Fachliche Eignung Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt für den jeweiligen Ausbildungsberuf, wer zur Rechtsanwaltschaft oder zur Patentanwaltschaft zugelassen oder als Notar bestellt ist. |