Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen |
[ § 4 | § 5 ] § 4a Auskunftspflicht Die zuständige Behörde hat dem nach § 3 Abs. 2 oder 4 zur Entsorgung Verpflichteten auf Anfrage Auskunft über vorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen zu erteilen. |