DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 4A
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 4a Auskunftspflicht

Die zuständige Behörde hat dem nach § 3 Abs. 2 oder 4 zur Entsorgung Verpflichteten auf Anfrage Auskunft über vorhandene geeignete Abfallentsorgungsanlagen zu erteilen.