DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 19
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

[ § 18a < | > § 20_bis_ ]

§ 19 Zuständige Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 bis 10a dieses Gesetzes, nach § 18 der Abfallverbringungs-Verordnung vom 18. November 1988 (BGBl. I S. 2126, 2418) oder nach § 27 Nr. 1, 2c oder 2d der Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648) handelt und die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz hat.