DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 11D
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 11d Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen

(1) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen, die für die Abfallentsorgung bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Betriebsbeauftragten für Abfall einzuholen.

(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei der Investitionsentscheidung angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Investition entscheidet.