DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 11E
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 11e Vortragsrecht

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Betriebsbeauftragte für Abfall seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält.