DEUTSCHE GESETZEABFG |  § 11C
 Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen

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§ 11c Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Abfall schriftlich zu bestellen; werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt, sind die dem einzelnen Betriebsbeauftragten obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Die Bestellung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Zum Betriebsbeauftragten für Abfall darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Betriebsbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen anderen Betriebsbeauftragten bestellt.

(3) Werden mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren Betriebsbeauftragten für Abfall Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt werden. Der Betriebsbeauftragte für Abfall kann zugleich Betriebsbeauftragter nach anderen gesetzlichen Vorschriften sein, wenn sich die jeweils zuständigen Behörden im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Art und Größe des Betriebs, damit einverstanden erklären.

(4) Der Betreiber hat den Betriebsbeauftragten für Abfall bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen.