Verwaltungsgebühr

FU verlängert Rückmeldefrist


FU-Präsident Gerlach hat nach Beratung mit dem Akademischen Senat und dem AStA die Rückmeldefrist zum Wintersemester 1996/97 bis 16. September 1996 verlängert. Rechtsgrundlage ist ¤ 13 Abs. 2 Satz 4 der Satzung für Studienangelegenheiten.

Durch die Verlängerung der bisher geltenden Frist (13. Juli 1996, Ende der Vorlesungszeit) soll Studierenden ermöglicht werden, eine (erste) gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Immatrikulations- und Rückmeldegebühr von DM 100 abzuwarten, ehe die Rückmeldung beantragt und fällige Gebühren und Beiträge entrichtet werden.

Der Präsident hat im übrigen zugesagt, daß die entrichtete Rückmeldegebühr allen Studierenden auch ohne Vorliegen eines Antrags zurückerstattet wird, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Solange diese nicht vorliegt, ist die Universität verpflichtet, die Gebühr als Voraussetzung der Rückmeldung zu erheben. Nach dem 16. September 1996 ist eine verspätete Rückmeldung bzw. verspätete Zahlung der Rückmeldegebühr bzw. der Beiträge nur noch mit einer zusätzlichen Säumnisgebühr von DM 36 möglich.

FU:N


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