Nach der gesetzlichen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) ist pflegebedürftig, wer auf Dauer, jedoch voraussichtlich mindestens für sechs Monate, auf mindestens 90 Minuten tägliche Pflege angewiesen ist. Die Leistungen werden nach amtsärztlicher Begutachtung in fünf Pflegegraden gewährt und sind einkommens- und/oder unterhaltsunabhängig.
Wenn die Voraussetzngen erfüllt sind, hast Du drei Wahlmöglichkeiten von Pflegeleistungen. Entweder kannst Du den Bezug von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen beanspruchen. Alternativ kannst Du eine Kombination aus beiden wählen. Zuständig sind die Pflegekassen (überwiegend sind die bei den Krankenkassen angesiedelt).
Oft können Leistungen nach mehreren Gesetzen parallel bezogen werden. Wer sich für die Pflegesachleistungen entschieden hat, kann zusätzlich Pflegegeld aus der Sozialhilfe Sozialgesetzbuch XII bekommen. Denn die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur den Grundbedarf der Pflege. Und Anspruchsberechtigte können außerdem Landespflegegeld beziehen.
Pflegeleistungen nach der gesetzlichen Pflegeversicherung können auch bei einem Studienaufenthalt im Ausland weiter bezogen werden.
Wichtig: Zuständig für die Beratung zur Pflegeversicherung für behinderte und chronisch kranke Studierende der FU ist die Behindertenberatung des Berliner Studentenwerks.
Sofern Du keinen Anspruch auf Pflegeleistungen nach der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) hast, aber trotzdem pflegebedürftig bist (weil Du zum Beispiel die Anwartszeiten nicht erfüllt hast oder nur auf eine Stunde tägliche Pflege angewiesen bist), kannst Du häusliche Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld über die Sozialhilfe (SGB XII) bekommen. Leistungen der Sozialhilfe sind jedoch einkommens- und/oder unterhaltsabhängig. Bei einem Bezug von Pflegesachleistungen wird hier geprüft, ob als vorrangige Selbsthilfe eine unentgeltliche Hilfe nahestehender Personen oder Nachbarschaftshilfe möglich ist.
Wird Dein persönlicher Pflegebedarf durch die Pflegesachleistungen aus der gesetzlichen Pflegevversicherung (SBG XI) unzureichend gedeckt, kannst Du zusätzliche Pflegesachleistungen über die Sozialhilfe nach SGB XII beantragen. Alternativ ist es in diesem Fall möglich, auch Pflegegeld über die Sozialhilfe zu beantragen,
Das Gleiche gilt, wenn Du Pflegesachleistungen nach dem SGB XII bekommst.
Diese Leistungen sind wiederum einkommens- und/oder unterhaltsabhängig.Die Leistung kann angemessen gekürzt werden - bis zu zwei Drittel -, wenn Dich Deine Angehörigen pflegen (Anrechnung der Entlastung der professionellen Pflege). Und sofern Du Landespflegegeld beziehst, wird auch dieses angerechnet.
Zuständig ist das Sozialamt Deines Wohnbezirks.
Blinde, hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Land Berlin erhalten auf Antrag Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz. Dieses Pflegegeld wird einkommensunabhängig gewährt.
Leistungen des Landespflegegeldes werden jedoch verrechnet mit Pflegegeldzahlungen nach dem SGB XI und SGB XII.
Zuständig ist das Sozialamt Deines Wohnbezirks.
Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland entfällt natürlich das Berliner Landespflegegeld. Erkundige Dich also im neuen Bundesland nach ähnlichen Leistungen. Du musst dort in jedem Fall einen neuen Antrag stellen!
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Berliner Landespflegegeld auch bei einem vorübergehenden Studienaufenthalt im Ausland weiter bezogen werden. Nähere Informationen hierzu findest Du unter 'Finanzierung eines Studiums im Ausland.
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