DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 3C
 Einkommensteuergesetz

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§ 3c Anteilige Abzüge

Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.