DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 3B
 Einkommensteuergesetz

[ § 3a < | > § 3c ]

§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert,

2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 vom Hundert,

3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14.Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 vom Hundert,

4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14.Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert

des Grundlohns nicht übersteigen.

(2) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.Uhr bis 6.Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0.Uhr bis 24.Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.

(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0.Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen und 2 folgendes:

1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0.Uhr bis 4.Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert,

2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0.Uhr bis 4.Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.