DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 38C
 Einkommensteuergesetz

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§ 38c Lohnsteuertabellen

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der Grundlage der diesem Gesetz beigefügten Einkommensteuertabellen eine allgemeine Jahreslohnsteuertabelle für Jahresarbeitslöhne bis zu 120.000 Deutsche Mark und für Arbeitnehmer mit nicht mehr als sechs Kinderfreibeträgen aufzustellen und bekanntzumachen. In der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuerklassen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge auszuweisen. Die Jahreslohnsteuerbeträge sind für die Steuerklassen.I, II und IV aus der Einkommensteuer-Grundtabelle, für die Steuerklasse III aus der Einkommensteuer-Splittingtabelle abzuleiten. Die Jahreslohnsteuerbeträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommensteuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach § 32a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des abgerundeten zu versteuernden Einkommens nach § 32a Abs. 1 ergibt; die auszuweisende Einkommensteuer beträgt jedoch mindestens 19 vom Hundert des abgerundeten zu versteuernden Einkommens; für den 60.048 Deutsche Mark übersteigenden Teil des abgerundeten zu versteuernden Einkommens beträgt die auszuweisende Einkommensteuer 53 vom Hundert. Die in den Einkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu versteuernden Einkommens sind in einen Jahresarbeitslohn umzurechnen durch Hinzurechnung

1. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Nr. 1) für die Steuerklassen.I bis V,

2. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 10c Abs. 1) von 108 Deutsche Mark für die Steuerklassen.I, II und IV und von 216 Deutsche Mark für die Steuerklasse.III,

3. der Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4)

a) für die Steuerklassen.I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 2,

b) für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1,

4. des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7) für die Steuerklasse II,

5. des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6)

a) für die Steuerklassen.I, II und III mit dem Einhalb- bis Sechsfachen von 4.104 Deutsche Mark,

b) für die Steuerklasse IV mit dem Einhalb- bis Sechsfachen von 2.052 Deutsche Mark,

6. eines Rundungsbetrags von 2 Deutsche Mark für die Steuerklasse.VI.

Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der Lohnsteuer für die 120.000 Deutsche Mark übersteigenden Jahresarbeitslöhne und für Arbeitnehmer mit mehr als sechs Kinderfreibeträgen anzufügen.

(2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine besondere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahreslohnsteuertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 3 anzuwenden; die Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4) ist anzusetzen

1. für die Steuerklassen.I, II und IV nach Maßgabe des § 10c Abs. 3,

2. für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1.

(3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den nach den Absätzen 1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuertabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle für Arbeitslöhne bis zu 10.000 Deutsche Mark, eine Wochenlohnsteuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu 1.400 Deutsche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Tagesarbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzuleiten und bekanntzumachen. Dabei sind die Anfangsbeträge der Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die Monatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für die Wochenlohnsteuertabellen mit 7/360 und für die Tageslohnsteuertabellen mit 1/360 der Jahresbeträge anzusetzen; Bruchteile eines Pfennigs bleiben jeweils außer Ansatz Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.