DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 4
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 4 Beteiligungen

Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, sich an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und mit Zustimmung der Bundesregierung an anderen Einrichtungen zu beteiligen, die einer übernationalen Währungspolitik oder dem internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr dienen oder sonst geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu fördern.