DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 31
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank

(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter.

(2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank, und zwar die Beamten des höheren Dienstes auf Vorschlag des Zentralbankrats. Er kann diese Befugnis hinsichtlich der Beamten des gehobenen, mittleren und einfachen Dienstes auf die Präsidenten der Landeszentralbanken übertragen. Der Präsident der Deutschen Bundesbank ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und aussergerichtlich. Er verhängt die Disziplinarmassnahmen, soweit hierfür nicht die Disziplinargerichte zuständig sind, und ist Einleitungsbehörde im förmlichen Disziplinarverfahren (§ 35 der Bundesdisziplinarordnung).

(3) Die Beamten der Deutschen Bundesbank sind mittelbare Bundesbeamte. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, sind die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes tritt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Der Zentralbankrat kann die Rechtsverhältnisse der Beamten und Angestellten der Deutschen Bundesbank mit Zustimmung der Bundesregierung in einem Personalstatut regeln, soweit die Bedürfnisse eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes es erfordern. In dem Personalstatut kann nur bestimmt werden,

1. dass für die Beamten der Bank von folgenden Vorschriften des Bundesbeamtenrechts abgewichen wird:

a) von § 21 Satz 2, § 24 Satz 3, § 26 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 5 und § 116 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes;

b) von § 15 des Besoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) in der geltenden Bundesfassung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhegehaltfähige Bankzulage bis zur Höhe von zweiundzwanzig vom Hundert des Grundgehalts, eine Entschädigung für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen und eine Zuwendung für besondere Leistungen gewährt werden;

c) von den Vorschriften über die Gewährung von Unterhaltszuschüssen für Beamte im Vorbereitungsdienst;

2. dass die Beamten und Angestellten der Bank verpflichtet sind, der Bank eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ihres Ehegatten anzuzeigen;

3. dass die Angestellten der Bank

a) zur Ausübung einer der in § 66 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Nebentätigkeiten der vorherigen Genehmigung ebenso wie die Beamten der Bank bedürfen,

b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Bezüge erhalten.

(5) Die in Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe b bezeichneten Zuwendungen für besondere Leistungen und Entschädigungen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen dürfen insgesamt ein Zwanzigstel der Ausgaben für die Besoldung und Vergütung der Beamten und Angestellten der Deutschen Bundesbank nicht übersteigen.

(6) Der Zentralbankrat erlässt mit Zustimmung der Bundesregierung die Vorschriften über die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank. Er kann dabei von den Vorschriften des Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbereitungsdienstes und der Probezeit sowie über die Dauer der Bewährungszeit für Beförderung im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst abweichen.