DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 24
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 24 Beleihung und Ankauf von Ausgleichsforderungen

(1) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen Darlehen gegen Verpfändung von Ausgleichsforderungen

1. im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen oder

2. gemäss Anlage I Artikel 8 § 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 550)

gewähren, soweit und solange es zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft des Verpfänders erforderlich ist.

(2) Die Deutsche Bundesbank darf Ausgleichsforderungen der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Art unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforderungen ankaufen, soweit und solange die Mittel des Ankaufsfonds hierfür nicht ausreichen.