DEUTSCHE GESETZEDBBG |  § 25
 Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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§ 25 Andere Geschäfte

Die Deutsche Bundesbank soll andere als die in den §§ 19 bis 24 zugelassenen Geschäfte nur zur Durchführung und Abwicklung zugelassener Geschäfte oder für den eigenen Betrieb oder für ihre Betriebsangehörigen vornehmen.