DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 7
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 7

(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, so ist dies in das Register einzutragen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken.

(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56d des Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, so ist auch diese Entscheidung einzutragen.

(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende der Bewährungszeit einzutragen.