DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 6
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

[ § 5 < | > § 7 ]

§ 6

Wird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das Register einzutragen.