DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 87
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 87 Ankündigung der Tagesordnung

(1) Bei der Einberufung der Kammer ist der Gegenstand, über den in der Versammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.