DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 86
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 86 Einladung und Einberufungsfrist

(1) Der Präsident beruft die Versammlung der Kammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind.

(2) Die Versammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3) In dringenden Fällen kann der Präsident die Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.