DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 61
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer

(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte zugelassen sind. Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Landesjustizverwaltung ordnet an, welcher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte angehören und wie sich die Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen.

(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz der weiteren Kammer.