Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 59b | § 61 ] § 60 Zusammensetzung und Sitz der Rechtsanwaltskammer (1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts zugelassen sind, bilden eine Rechtsanwaltskammer. (2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. |