DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 41
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 41 Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes

(1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (§ 38) für begründet, so stellt er fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Weist er den Antrag als unbegründet zurück, so stellt er zugleich fest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt.

(3) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung angefochten wird (§ 39), für begründet, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht der Anwaltsgerichtshof zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält der Anwaltsgerichtshof den Antragsteller dadurch für beschwert, daß die Landesjustizverwaltung ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht er die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus, ihn zu bescheiden.

(5) Der Anwaltsgerichtshof stellt einen Beschluß, der über einen Antrag nach § 38 ergangen ist, der Landesjustizverwaltung auch dann zu, wenn sie sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.