DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 40
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 40 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

(1) Der Anwaltsgerichtshof teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die Rechtsanwaltskammer nicht Antragsgegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer teilt der Anwaltsgerichtshof auch der Landesjustizverwaltung mit.

(2) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Der Anwaltsgerichtshof kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.