DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 213
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 213 Befreiung von der Residenzpflicht

(1) Rechtsanwälte oder Bewerber, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mußten und dort noch ansässig sind, werden von den Pflichten des § 27 befreit.

(2) Ist einem Bewerber in den Fällen des Absatzes 1 nicht zuzumuten, daß er nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft alsbald zur Vereidigung vor dem Gericht erscheint, bei dem er zugelassen ist, so kann er den Eid (§ 26) auch vor einem deutschen Konsul leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist. Um die Vereidigung hat das Gericht den Konsul zu ersuchen. Im übrigen ist § 26 entsprechend anzuwenden.