DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 181
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.