DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 180
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 180 Wahlen zum Präsidium

(1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer wird von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Als Präsident kann wiedergewählt werden, wer Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist.

(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer.