DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 12
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 12 Urkunde über die Zulassung

(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eine von der Landesjustizverwaltung ausgefertigte Urkunde.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

(3) Nach der Zulassung ist der Bewerber berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen.