DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 104
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.