DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 103
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes

(1) Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von vier Jahren ernannt.

(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Anwaltsgericht angehören. Das Amt eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes, das zum ehrenamtlichen Richter bei dem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung. Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.

(3) In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.

(4) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in § 28 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte genannten höchsten Betrages beläuft. Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.