DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 60
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 60

Für die Vertretung im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivilprozeßordnung) erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel, falls jedoch der Auftrag vor dem Termin zur Ausführung der Verteilung erledigt wird, drei Zehntel der vollen Gebühr.