DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 59
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 59

(1) Die Vorschriften der §§ 57 und 58 gelten bei Vollziehung eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934, 936 der Zivilprozeßordnung) sinngemäß.

(2) Die Angelegenheit endet mit der Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung oder mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung aus dem in der Hauptsache erlassenen Urteil.