DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 2
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 2

Ist in diesem Gesetz über die Gebühren für eine Berufstätigkeit des Rechtsanwalts nichts bestimmt, so sind die Gebühren in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu bemessen.