DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 1
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 1

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit bemißt sich nach diesem Gesetz.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses oder Gläubigerbeirats, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird. § 1835 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.