DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 97
 Börsengesetz

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§ 97

(1) Der bei Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes im Amt befindliche Börsenvorstand übernimmt die Aufgaben des Börsenrates. Seine Amtsdauer endet mit der Wahl des neuen Börsenrates, spätestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten des Artikels 2 des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes.

(2) Die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, haben innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des § 7 Abs. 4 Nr. 4 die Kapitalanforderungen nach dieser Vorschrift zu erfüllen.