DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 96
 Börsengesetz

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§ 96

(1) Die in dem II. Abschnitt bezüglich der Wertpapiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel.

(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des ersten Absatzes gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.