DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 26
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 26 Sonstige Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten oder der in Anhang III des Washingtoner Artenschutzübereinkommens in der Fassung des Anhangs A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten erwerben, be- oder verarbeiten oder in den Verkehr bringen, zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Vorschriften enthalten über

1. den Kreis der Aufzeichnungspflichtigen,

2. den Gegenstand und den Umfang der Aufzeichnungspflicht,

3. die Dauer der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen,

4. die Überprüfung der Aufzeichnungen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus Gründen des Artenschutzes erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die Haltung oder die Zucht von Tieren bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer Anzeige oder dem Nachweis abhängig zu machen, daß der Halter oder Züchter die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über das Halten oder die Zucht der Tiere hat und eine den tierschutzrechtlichen Vorschriften entsprechende Haltung der Tiere gewährleistet ist,

2. das Inverkehrbringen gezüchteter Tiere bestimmter besonders geschützter Arten zu beschränken, insbesondere von einer Genehmigung abhängig zu machen, oder die Vermarktung solcher Tiere zu verbieten.

(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Kennzeichnung wildlebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken,

2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Ein- und Ausfuhr oder für den Nachweis nach § 22,

3. die Erteilung von Bescheinigungen über die Züchtung, den Anbau, die rechtmäßige Entnahme aus der Natur oder den sonstigen rechtmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten für den Nachweis nach § 22,

4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von Tieren und Pflanzen der besonders geschützten Arten zur Erleichterung der Überwachung der Besitz-, Vermarktungs- und sonstigen Verkehrsverbote.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, soweit sie sich auf Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, oder auf durch Anbau gewonnene Pflanzen beziehen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 bedürfen auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 zusätzlich des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Soweit das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner Ermächtigung nach den Absätzen 1 bis 3 keinen Gebrauch macht, können die Länder entsprechende Regelungen treffen. Regelungen über die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen zur Erleichterung der Überwachung der Ein- und Ausfuhr sind hiervon ausgenommen.