DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 25
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 25 Schutz von Bezeichnungen

Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Zoo", "Zoologischer Garten", "Tiergarten", "Tierpark" oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde geführt werden.