DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 929A
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 929 < | > § 930 ]

§ 929a

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber einig sind, daß das Eigentum sofort übergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.