DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 929
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 929

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, daß das Eigentum übergeben soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.