DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 603
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 603

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinem anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.