DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 602
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 601 < | > § 603 ]

§ 602

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.