DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2226
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2225 < | > § 2227 ]

§ 2226

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte. Die Vorschriften des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.