DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2225
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 2224 < | > § 2226 ]

§ 2225

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.