DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2033
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2033

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlasse verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung.

(2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.