DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 2032
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 2032

(1) Hinterläßt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.