Bürgerliches Gesetzbuch |
[ § 1785 | § 1787 ] § 1786 (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: 1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amtes dauernd besonders erschwert; 2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat; 3. wenn die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht; 4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen; 5. wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitze des Vormundschaftsgerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann; 6. (aufgehoben) 7. wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll; 8. wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich. (2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Vormundschaftsgerichte geltend gemacht wird. |