DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1785
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1785

Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Vormundschaftsgericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.