DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1776
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1776

(1) Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern des Mündels als Vormund benannt ist.

(2) Haben der Vater und die Mutter verschiedene Personen benannt, so gilt die Benennung durch den zuletzt verstorbenen Elternteil.